Hort

 

 Die Betreuung eines Kindes im Hort der Naturgrundschule Heiligenthal erfolgt durch die VOLKSSOLIDARITÄT,

Kreisverband „Mansfeld - Südharz“ e.V.

Ansprechpartnerin: Frau Bosse, Telefon: 0160 - 90634847

 

 


1. Aufnahme des Kindes


Die tägliche Aufenthaltsdauer des Kindes wird, auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt, für die Zeit von 6.00 – 7.20 Uhr und von 13.20 – 17.00 Uhr vereinbart. Im Bedarfsfall sind Sonderregelungen möglich. Für die Betreuungszeit ist ein Elternbeitrag in Höhe von 60,00 € zu entrichten.

 

2. Kostenbeteiligung / Elternbeiträge


Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten erfolgt entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt und ist auf dieser Grundlage vom Träger, nach Beratung im Elternkuratorium und der jeweiligen Kommune, für jedes Kinderbetreuungsjahr festzulegen. Die Elternbeiträge sind bargeldlos, im Lastschriftverfahren bis zum 10. des laufenden Monats zu entrichten. Die Elternbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

3. Erkrankung und Fehlzeiten des Kindes


Jede Erkrankung des Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft sind dem Hort unverzüglich mitzuteilen. Ferner ist die Einrichtung ebenfalls in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind den Hort aus anderen Gründen nicht besuchen kann.
Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Einrichtung nicht besuchen.
Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen ärztlichen Zustimmung. Desgleichen bedarf es einer ärztlichen Entscheidung, ob Kinder, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein, die Einrichtung besuchen dürfen. Ferner bedarf es einer ärztlichen Entscheidung, ob die Geschwister des betreffenden Kindes die Einrichtung besuchen dürfen.

 

4. Öffnungszeiten


Der Hort ist von Montag bis Freitag von 6.00 – 7.20 und von 13.20 – 17.00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen Feiertagen ist die Einrichtung nicht geöffnet. In Ausnahmefällen, wie Betriebsferien, Brückentage u.a. kann die Einrichtung zeitweise geschlossen werden. Hierüber sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu informieren. Mit der Leitung der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von wem das Kind abgeholt und wann es ohne Begleitung nach Hause entlassen werden darf.
Der Hort kann ferner auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen werden.

 

5. Betreuung im Hort


Der Hort hat einen eigenständigen pädagogischen Auftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung in der Familie auf der Grundlage der für die Kindertageseinrichtung im Land Sachsen Anhalt geltenden gesetzlichen Regelungen. Im Mittelpunkt stehen die Schwerpunkte der Rahmenkonzeption der Volkssolidarität Landesverband Sachsen Anhalt e.V. zur Betreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Während des Besuches des Hortes besteht für das betreute Kind gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes an eine Erzieherin der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten. Für das Kind ist es besonders wichtig, dass die Erziehungsberechtigten und die Erzieherinnen der Einrichtung vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren. Es wird daher erwartet, dass die Erziehungsberechtigten an den von der Kindereinrichtung einberufenen Elternversammlungen teilnehmen. Für Einzelgespräche stehen die jeweiligen Erzieherinnen zur Verfügung.

 

6. Kündigung


Die Erziehungsberechtigten und der Träger können den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Schuljahres kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an. Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Vertragsparteien besteht in begründeten Ausnahmefällen.
Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Einrichtung ausschließen wenn die Erziehungsberechtigten ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen oder sie in diesem Vertrag enthaltene Bestimmungen und Regelungen nicht beachtet haben.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen.

 

7. Gesonderte Vereinbarungen


Betriebsferien: 2 Wochen in den Sommerferien und vom 24.12. – 31.12. jeden Jahres




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